Antwort zur Anfrage: „Zweitwohnungsteuer Ausnahmeregelungen/Billigkeitsmaßnahmen"
Sehr geehrter Frau Kewes,
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 31.05.2010 und darf Ihnen hierzu folgendes mitteilen:
Ausnahmeregelungen:
Der Stadtrat der Stadt Trier hat in der Sitzung am 27.09.2006 die Zweitwohnungsteuersatzung beschlossen. In § 2 Abs. 7 Zweitwohnungsteuersatzung wurde festgelegt, für welche Wohnungen keine Zweitwohnungsteuer erhoben werden soll. Diese Ausnahmetatbestände haben Sie in Ihrer Anfrage aufgeführt. Darüber hinaus wurde in § 7 Zweitwohnungsteuersatzung bestimmt, dass Personen bis zur Vollendung des 18- Lebensjahres und Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich nicht in Trier befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehaben von der Zweitwohnungsteuer befreit sind. Bei den aufgeführten Ausnahme- und Befreiungstatbeständen handelt es sich um keine abschließende Festlegung. Der Stadtrat kann mit der entsprechenden Mehrheit weitere Ausnahme- oder Befreiungstatbestände beschließen.
Billigkeitsmaßnahmen:
Zu den Billigkeitsmaßnahmen gehören Stundung (§ 222 Abgabenordnung) und Erlass (§ 227 Abgabenordnung).
Eine Stundung kommt dann in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger vorübergehend wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Steuerforderung bei Fälligkeit zu begleichen. Sie muss schriftlich beantragt, begründet und die wirtschaftliche Situation dargelegt und durch entsprechende Nachweise belegt werden. Beim Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen erfolgt die Stundung entweder in Form einer Teilzahlungsvereinbarung oder die Fälligkeit wird um einen Zeitraum, in der Regel 1 Jahr hinausgeschoben. Bislang wurden 64 Stundungen gewährt.
Nach § 227 Abgabenordnung können Zweitwohnungsteueransprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind Aufwandsteuern Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand ist ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Er ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne das es darauf ankommt, von wem oder mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen zum Ausdruck bringt, ist das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ein Zustand, der die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und so eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Aufwandsteuer auch deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Danach kann eine Unbilligkeit im Sinne von § 227 nicht allein darin gesehen werden, dass der Steuerschuldner zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer vorübergehend nicht in der Lage ist, die Forderungen auszugleichen. Eine erlassbegründende Unbilligkeit kann nur in Frage kommen, wenn ein Nebenwohnsitzinhaber darüber hinaus durch objektive Gründe daran gehindert gewesen wäre, in Trier eine Hauptwohnung zu nehmen. Bislang konnte lediglich 1 Erlass gewährt werden.
Sowohl die Anträge auf Stundung als auch die Anträge auf Erlass können beim Zentralen Dienst Finanzen, Abteilung Kommunale Steuern, Augustinerhof, 54290 Trier zu gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Jensen
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