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Tempo 30-Zonen

23.06.2010


Antwort zur Anfrage: „Flächendeckende Ausweisung von Tempo 30-Zonen"



Zu 1. Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind zu beachten, um Tempo 30-Zonen flächendeckend im Stadtgebiet auszuweisen?

Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO), wir zitieren:
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.

Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.



Zu 2. Sind hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen in den nächsten Monaten Veränderungen zu erwarten?

Die StVO wurde im September 2009 letztmalig umfassend geändert, die geänderte Fassung ist zum 01.10.2009 in Kraft getreten. Weitere Änderungstendenzen sind der Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt.



Zu 3. Wo wurden im Stadtgebiet in den letzten 3 Jahren Tempo 30-Zonen ausgewiesen?

In Trier gibt es derzeit 47 Tempo 30-Zonen, die letzte wurde 2009 in Trier-Süd „Alt Barbeln“ eingerichtet. Die meisten der Zonen wurden Ende der `80 Jahre ausgewiesen. Damals gab es eine Experimentierphase vor Einführung der Zonenregelung in die StVO, die auch in Trier intensiv genutzt wurde. Die Voraussetzungen zur Einrichtung der Zonen waren damals noch nicht so streng wie heute.



Zu 4. Wie bewertet die Verwaltung den Erfolg der Ausweisung von Tempo 30-Zonen im Hinblick auf die Verkehrsberuhigung der Wohngebiete?

Durch die Ausweisung von 47 Zonen werden in Trier sehr viele Wohngebiete verkehrsberuhigend geregelt und sehr viele motorisierte Verkehrsteilnehmer reglementiert.

In Anbetracht dieser Dimensionen und im Verhältnis zu der großen Anzahl von Betroffenen und Begünstigten gibt es relativ wenige Beschwerden. Dies trifft sowohl für die am Verkehr Teilnehmenden als auch für die in den Zonen Wohnenden zu.

Dies kann als Indiz für eine Akzeptanz und ein Funktionieren der Tempo 30 Zonen im Sinne der Verkehrsberuhigung gewertet werden.
Die Beurteilung, ob man gleichzeitig von einem Erfolg sprechen kann, steht der Verkehrsbehörde nicht zu.



5. Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, um die Einhaltung der Verkehrsregeln in Tempo 30-Zonen zu gewährleisten?

Die Polizei ist für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständig. Sie teilt grundsätzlich weder Überwachungsorte noch Überwachungsergebnisse mit.

Aus verkehrsbehördlicher Sicht ist es generell so, dass Regelungen per Verkehrszeichen am ehesten beachtet werden, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer auch in der Gestaltung des Verkehrsraumes nachvollziehbar sind. Die bauliche Gestaltung der Verkehrsflächen sollte im Einklang mit der Regelung stehen. Auf großartig ausgebauten Straßen wird keine geringere Geschwindigkeit als die innerörtlichen Regelgeschwindigkeit merkbar akzeptiert.

Alle Maßnahmen zur Gestaltung des Verkehrsraumes, die geltende Regelungen hervorheben, sind daher aus verkehrsbehördlicher Sicht wünschenswert. Voraus gesetzt sie haben keine weiteren negativen Auswirkungen, wie z.B. Schwellen oder ähnliche Hindernisse die Lärm entwickeln und so die unmittelbaren Anlieger beeinträchtigen und für den Zweiradverkehr zusätzlich noch eine Gefahrenstelle bilden.



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