Anfrage: Zweitwohnungssteuer
Sehr geehrter Oberbürgermeister,
häufig erreichen uns Anfragen von Studierenden, die sich auf die Ausnahmeregelungen zur Zweitwohnungsteuer beziehen. Die Stadt Trier hat auf ihrer Homepage diesbezügliche Erläuterungen eingestellt. Vor allem werden folgende Fragen gestellt, die ich bitte schriftlich zu beantworten (die Antwort bitte in Dateiform):
1. Hat die Stadt als Kommune die Möglichkeit neben den unten aufgeführten Tatbeständen durch Ratsbeschluss weitere Ausnahmeregelungen zuzulassen?
2. Welche Kriterien müssen erfüllt sein dass die „Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung (Stundung, Erlass)“ angewendet werden und wo muss dies beantragt werden?
Mit freundlichem Gruß
Petra Kewes
Anlage
Auszug Information städt. Homepage:
http://cms.trier.de/stadt-trier/Integrale?SID=CRAWLER&MODULE=Frontend&ACTION=ViewPage&Page.PK=947#ausnahmen
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:
Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen und sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.
Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich nicht in Trier befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums inne haben.
Alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Steuer befreit.
Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?
Nein. Die Zweitwohnungsteuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z.B. Studenten, Rentner, etc.) vor. Es gelten jedoch auch hier die Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung (Stundung, Erlass).
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