Antwort zur Anfrage: Strom- und Gassperrungen in Trier
"Strom- und Gassperrungen in Trier“ wie folgt:
Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Strom- und Gassperrungen in Trier in den letzen fünf Jahren entwickelt?
Antwort zu Frage 1:
Die Zahl der Strom- und Gassperrungen hat sich in den Jahren 2000 bis 2007 wie folgt entwickelt:
2000 2002 etwa 1.100 Sperrungen
2003 2005 etwa 200 Sperrungen
2006 2007 etwa 850 Sperrungen
Hierzu ist anzumerken, dass in den Jahren 2003 bis 2005 die Strom- und Gassperrungen auf Grund des unternehmensweit angelegten Reorganisationsprojektes "Quantensprung" sowie der im gleichen Zeitraum durchgeführten Umstellung der Jahresverbrauchsabrechnung auf ein SAP gestütztes DV-System auf ein Mindestmaß ( ca. 200 Sperrungen) reduziert wurden.
Frage 2: Wie haben sich die Einnahmeausfälle durch nicht bezahlte Rechnungen in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Antwort zu Frage 2:
In den Jahren 2000 2007 entstanden jährlich Einnahmeausfälle. Es sind jeweils immer mehrere Jahre zusammengefasst.
2000 2002 186.000 €
2003 2005 261.000 €
2006 2007 814.000 €
Darin enthalten sind Insolvenzen, nicht realisierte Mahnbescheide und „unbekannt verzogen“. Die zeitlich Verzögerung der nunmehr auf 814.000 € angestiegenen Einnahmeausfälle steht ursächlich mit den relativ langen Beitreibungszeiträumen und mit der von den Stadtwerken eingeleiteten Hemmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet die Höhe der Einnahmeausfälle jeweils das Spiegelbild zur Intensität des Forderungsmanagements im Zeitablauf.
Frage 3: Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, KundInnen, die in Zahlungs- Schwierigkeiten geraten sind, alternative Zahlungsweisen anzubieten, um Sperrungen und zusätzliche Kostenbelastungen zu vermeiden?
Antwort zu Frage 3:
SWT-Kunden stehen vielfältige Möglichkeiten offen, bei Zahlungsschwierigkeiten alternative Zahlungsweisen zu vereinbaren. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass sich die Kunden frühzeitig mit SWT in Verbindung setzen. Zu nennen sind insbesondere:
Beratung hinsichtlich der Möglichkeit, das Verbrauchsverhalten zu ändern, um eine Verbrauchs- und damit Kosteneinsparung zu erreichen
Ratenzahlungsvereinbarung
Gewährung von Stundungen
Fälligkeitstermine zu Abschlagszahlungen an die persönlichen Verhältnisse anpassen
Einsatz von wiederaufladbaren Strom- und Gaszählern (Chipkartenzählern) um den Einsatz der finanziellen Möglichkeiten der Kunden besser auf den Strom- und Gasbedarf abstimmen zu können und
Zahlungsvereinbarungen mit dem Arbeitsamt/ARGE Trier sowie dem Sozialamt Trier
Kunden der ARGE, die im laufenden Arbeitslosengeld II-Bezug stehen, kann in Fällen einer drohenden Strom- und Gassperrung mit Hilfen auf dem Darlehensweg aus der Notlage geholfen werden.
Nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch können Energieschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Droht wegen aufgelaufener Schulden die Sperrung der Strom- oder Gasversorgung kann von einer vergleichbaren Notlage ausgegangen werden.
Grundsätzlich obliegt zunächst der Bedarfsgemeinschaft die Verpflichtung, mit den Stadtwerken selbst Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, zu einer Schuldentilgung durch Ratenzahlungen zu kommen. Sollte dieses Ziel nicht erreichbar sein, kann gegebenenfalls eine Darlehensgewährung in Betracht kommen.
Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Klärung der Frage einer darlehensweisen Gewährung, sind die Gesamtbedingungen des Einzelfalles zu prüfen, Vermögensschutzgrenze, Einkommen usw. Von Bedeutung sind insbesondere die Ursachen der Verschuldung. Letztlich ist es bei der Prüfung von Bedeutung, dass das zu gewährende Darlehen auch tatsächlich in angemessenen Raten zurückgezahlt werden kann.
Generell wird das Ermessen bei Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern oder Menschen mit einer Behinderung großzügig ausgeübt. In der Regel kann in diesen Einzelfällen mit den Stadtwerken eine Einigung gefunden werden, die die Abschaltung der Energieversorgung verhindert oder die Versorgung wieder herstellt.
Frage 4: Ist es üblich, dass auch Sperrungen bei besonders belasteten bzw. bedürftigen Kundinnen und Kunden (Ältere, Familie mit Kleinkindern, Dauerkranke bzw. Bewegungseingeschränkte) vorgenommen werden?
Antwort zu Frage 4:
Im Vorfeld zu einer Vertragsunterbrechung wird regelmäßig geprüft, ob die Versorgungsunterbrechung beim Kunden außer Verhältnis zu der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung steht und ob der Kunde nachwiesen kann, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
Insofern ist es nicht üblich, dass auch Sperrungen bei besonders belasteten bzw. bedürftigen Kunden vorgenommen werden. Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Seit mehr als einem Jahr werden in diesem Zusammenhang gute Erfahrungen mit dem Einsatz von wiederaufladbaren Strom- und Gaszählern gemacht. Die Kunden stehen dieser relativ neuen Zählergeneration nach der "Kennenlernphase" positiv gegenüber. Insgesamt wird es als Instrument gesehen, die finanziellen Probleme beim Bezug von Strom und Gas besser in den „Griff“ zu bekommen.
Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Becker:
Wenn Sie sie jetzt nicht beantworten können, können Sie’s ja der Antwort beilegen. Einer Sperrung gehrt ja auch ein Mahnverfahren voraus. Innerhalb dieses Mahnverfahrens das habe ich selbst schon bei Leuten erlebt summieren sich diese Mahngebühren teilweise zu Summen auf, die durchaus die Höhe haben von der eigentlichen Rechnung. Dadurch entsteht ja noch einmal eine zusätzliche Belastung. Ist es möglich, das wäre dann die Frage, dass jetzt z. B. in einem Verfahren, wo man versucht, eben halt die Schulden zu reduzieren dass die Mahngebühren erlassen werden, dass also nur der reine rückständige Betrag abgerechnet wird. Oder sind diese Mahngebühren immer Bestandteil der Forderungen?
Oberbürgermeister Jensen:
Die Frage wird Herr Schilling von den Stadtwerken beantworten.
Herr Schilling, Stadtwerke Trier:
Mein Name ist Harald Schilling von den Stadtwerken in Trier. Ich bin Abteilungsleiter der Abteilung Abrechnung und Forderungsmanagement. Das heißt, wir haben ein dreistufiges Mahnverfahren, nur zur Information. Mahnung 1, 2 und letztendlich der Sperrauftrag. D. h., die einzelnen Mahnstufen, die Schreiben sind kostenpflichtig und werden dem Kunden halt nach dem entsprechenden Verzug der Fälligkeit auch in Rechnung gestellt. D. h., wir haben um den Fall zu schildern zwischen der Fälligkeit, der Rechnung und letztendlich, wenn die Sperrung eintritt, sind mindestens sechs Wochen in Zeitverzug. D. h. die Mahnungen werden selbstverständlich kostenpflichtig den Kunden in Rechnung gestellt. Und im Rahmen des neuen Energie-Wirtschaftsgesetzes wird definitiv bei jedem Kunde, bei dem wir letztendlich einen Sperrbeleg erzeugen, wird ein so genannter Inkassogang gemacht. D. h. mindestens drei Arbeitstage vor der tatsächlichen Sperrung werden die Kunden nochmals von einem Au0ßendienstmitarbeiter der Stadtwerke aufgesucht und man versucht, letztendlich eine Einigung zu finden bzw. gibt dem Kunden nochmals drei Tage Zeit, eine Regelung zu finden.
Wir können davon ausgehen, wir haben ca. 4.800 Sperrbelege, haben letztendlich 880 Zähler gesperrt. Davon werden aber auch wieder bis auf ein Minimum die Zähler dann einvernehmlich geklärt, und die Zähler werden eigentlich wieder geöffnet.
Auch im Rahmen dieses Gespräches werden die Mahngebühren angesprochen. Erst ’mal vorrangig ist für uns, dass die Rechnungsbeträge gezahlt werden. Aber die Inkassogänge werden in der Regel vom Kunden auch beglichen und werden mit in den Rückzahlungsmodus beim Chipkartenzähler oder sei es über Ratenvereinbarungen mit aufgenommen.
Oberbürgermeister Jensen:
Vielleicht noch eines. Die Frage war nicht ganz beantwortet, was den Teil anbelangt, ob nachher bei einem Kunden, der bereit ist zu bezahlen und über längeren Zeitraum über Raten abstottert, ob dem die aufgelaufenen Mahngebühren ganz oder teilweise erstattet werden. Oder werden die auf jeden Fall genauso behandelt, wie die eigentliche Zahlungsschuld?
Herr Schilling:
In der Regel werden die Mahngebühren erhoben und werden letztendlich auch dem Kunden in Rechnung gestellt.
Oberbürgermeister Jensen:
Es findet also kein Verzicht zu irgendeinem Zeitpunkt statt?
Herr Schilling:
Es gibt sicher in Einzelfällen... d. h. wir versuchen ja mit dem Kunden eine Einigung zu erzielen. Wir haben - wie gesagt - das Instrument des Chipkartenzählers. Und wenn wir halt definitiv sehen, dass mit dem Kunden halt mit seiner Hauptforderung letztendlich eine Regelung getroffen wird, wird auch in Einzelfällen letztendlich auf die Mahngebühren bzw. die Inkassogebühren verzichtet.
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