Anfrage: Öffentlichkeit von Ausschüssen
Betrifft: Öffentlichkeit von Ausschüssen
Hier: Anfragen, Informationsvorlagen, Kenntnisnahmen
(soweit § 5 Abs.2 MGeschO dem nicht entgegensteht)
Sehr geehrter Herr Radmer,
heute wenden wir uns an Sie mit der Bitte um Klärung, was die Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit von Tagesordnungspunkten in Ausschüssen der Gemeinde betrifft.
Die Gemeindeordnung gibt mit § 46(4) das Verfahren in Ausschüssen vor:
(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs.1 sinngemäße Anwendung, soweit der Gemeinderat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen (...)
Nun ist es in der kommunalen Praxis sehr häufig, dass Ausschüsse sowohl abschließende Entscheidungen treffen als auch zur Vorbereitung von Beschlüssen im Gemeinderat dienen und deshalb in einen öffentlichen und nichtöffentlichen Teil eingeteilt sind.
Häufig gibt es aber Tagesordnungspunkte schriftlich oder mündliche -, die keine in § 46(4) angeführten Bedingungen erfüllen, sondern zur Kenntnis zu nehmende schriftliche Informationen, mündliche Mitteilungen oder Anfragen der Fraktionen sind,
die nicht der Vorbereitung eines Ratsbeschlusses dienen aber auch keine abschließende Entscheidung beinhalten.
In der Vergangenheit wurde in Trier der Umgang mit diesen Fällen nicht einheitlich gehandhabt. Im Dezernatsausschuss IV wurden diese Fälle in der Tagesordnung in den öffentlichen Teil gelegt, im Dezernatsausschuss V in den nichtöffentlichen Teil.
Wir haben uns in dieser Angelegenheit schon an Herrn Conermann, Rechtsamt der Stadt, gewandt, der aber grundsätzlich die Nichtöffentlichkeit für die genannten Fälle folgert.
Es erscheint uns aber im Sinne des § 35 (1) GemO und der Transparenz politischen Handels nicht folgerichtig, für die genannten Fälle grundsätzlich nichtöffentlich zu behandeln und entsprechend in der Tagesordnung im nichtöffentlichen Teil anzusetzen.
Ich bin der Auffassung dass, die GemO hier eine „Grauzone“ lässt die auch in der Kommentierung m.E. nicht „aufgehellt“ wird -.
Wir bitten deshalb um Überprüfung des Sachverhaltes und Stellungnahme
Für ev. Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Uschi Britz, Fraktionsgeschäftsführung)
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