Antwort zur Anfrage: Verwendung von Fraktionsgeldern
Anlage 5 zur Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 30.05.2006
Oberbürgermeister Schröer beantwortete der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.05.2006 zum Thema „Verwendung von Fraktionsgeldern“ wie folgt:
Der Sachverhalt das möchte ich vorwegschicken ist auch durch zwei Prüfungsaufträge, die über Schreiben an mich gerichtet wurden, noch mal erhellt worden. Sowohl die CDU-Fraktion als auch die SPD-Fraktion haben den Sachverhalt dargestellt, den sie geklärt haben wollten. Das haben wir beim Rechnungsprüfungsamt durchgeführt und ist gestern im Ältestenrat entsprechend dargestellt worden. Bei der Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes natürlich entsprechend berücksichtigt.
Einleitung:
Die Fraktionen im Trierer Stadtrat erhalten seit Jahrzehnten aufgrund von Stadtratsbeschlüssen als freiwillige Leistung eine jährliche Zuwendung.
Mit der Zahlung der Fraktionszuwendungen soll der Geschäftsbedarf der Stadtratsfraktionen abgedeckt werden. In der Vergangenheit wurden die Fraktionen seitens der Verwaltung darüber informiert, dass Aufwendungen für parteipolitische Ausgaben, als Beispiel wurden hier Öffentlichkeitsarbeit und Spenden genannt, nicht zuwendungsfähig sind. Die Fraktionszuwendungen sind insoweit zweckgebunden und unterliegen den haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionszuwendungen wird von den Fraktionen ein Verwendungsnachweis erstellt, der mir im Folgejahr zugesandt und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt wird. Die darin enthaltenen Ausgaben werden auf ihre Zulässigkeit und Plausibilität geprüft. Bei einem Überschuss bzw. nicht zweckentsprechender Verwendung werden die entsprechenden Beträge von den Fraktionen zurückerstattet bzw. zurückgefordert.
In dem hier zu beurteilenden Falle der Zulässigkeit von Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion soll, bevor der Rechnungsbetrag gezahlt wird, bereits geprüft werden, ob eine solche Zahlung bei der Prüfung des noch zu erstellenden Verwendungsnachweises beanstandet werden müsste.
Eine Besonderheit liegt darin, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen neuerdings erst durch eine Änderung der Gemeindeordnung, mit Erlass des KomDoppikLG vom 02. März 2006, zulässig geworden ist. Der § 30 a Gemeindeordnung wurde durch einen neuen Absatz 3 ergänzt. Dieser lautet: „Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen“.
Der Landtagsdrucksache zu dieser Änderung ist folgendes zu entnehmen:
„Mit dieser Änderung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, dass Fraktionen des Gemeinderates, soweit die Gemeinde ihnen als freiwillige Leistung finanzielle Zuwendungen für die Fraktionsarbeit gewährt, die Zuwendung im Rahmen ihrer Aufgaben auch für eine eigene Öffentlichkeitsarbeit verwenden zu dürfen. Dies ist ohne eine solche Bestimmung unzulässig (....)“.
Diese Neuregelung habe ich im Ältestenrat den Fraktionen des Rates der Stadt Trier dargestellt. Da einige Interpretationsfragen zu dieser gesetzlichen Neuregelung aufgetreten sind, habe ich mit Schriftsatz vom 24.04.2006 das Ministerium des Innern und für Sport gebeten, insbesondere zu der Frage, was als zulässige Öffentlichkeitsarbeit anzusehen ist, Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Antwort zu diesem Schreiben liegt noch nicht vor.
Die CDU-Stadtratsfraktion hat bei einem Meinungsforschungsinstitut eine Telefonumfrage in Auftrag gegeben. Hierüber wurde bereits in der Zeitung, Trierischer Volksfreund in seiner Ausgabe vom 13./14.05.2006, berichtet. Sie bat mich mit Schreiben vom 14.05.2006 um Prüfung, ob die Umfrage den rechtlichen Vorgaben für Ausgaben im Rahmen der Fraktionsarbeit entspricht. Da eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport zum § 30 a Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) noch nicht vorliegt und auch in den vorhandenen Kommentierungen die Gesetzesänderung noch nicht berücksichtigt ist, stellt sich die Frage, ob eine Meinungsumfrage als eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit nach § 30 a Abs. 3 GemO einzuordnen ist. Diesbezüglich wurde seitens des Rechtsamtes am 22.05.2006 eine telefonische Nachfrage beim Ministerium des Innern und für Sport gehalten. Der zuständige Ministerialbeamte hat telefonisch mitgeteilt, dass eine Umfrage eindeutig nicht vom neuen § 30 a Abs.3 GemO gedeckt ist. Unter diese Norm falle lediglich die öffentliche Darstellung der Fraktionsarbeit im Zusammenhang mit der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat. Die Kosten einer Meinungsumfrage können daher nicht aus Fraktionszuwendungen beglichen werden.
Frage 1:
Ist es den Fraktionen im Grundsatz gestattet, Öffentlichkeitsarbeit mit Themen und Personen zu betreiben, die inhaltlich nicht der Vorbereitung und Darstellung der Fraktionsarbeit dient?
Antwort zu Frage 1:
Nein
Frage 2:
Wenn ja, ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn die Öffentlichkeitsarbeit mit werbenden oder abwertenden Aussagen politischer Gegner verbunden ist?
Antwort zu Frage 2:
Entfällt, da Frage 1 mit nein beantwortet wurde
Frage 3:
Ist es gemäß der nun erfolgten Ergänzung des § 30a den Fraktionen gestattet, ein Meinungsforschungsinstitut mit einer Telefonumfrage zu beauftragen?
Antwort zu Frage 3 a):
Es ist den Fraktionen nicht gestattet im Rahmen der „Öffentlichkeitsarbeit“ aus Fraktionsmitteln die Kosten einer Umfrage durch ein beauftragtes Meinungsforschungsinstitut zu bezahlen.
Wenn ja, ist es statthaft, die den Fraktionen zugewiesenen Gelder zu verwenden?
Wenn ja, ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn in Meinungsumfragen auch explizit nach der Bewertung der Arbeit nicht der Fraktion, sondern einzelner „Parteien“ gefragt wird?
Wenn ja, sind Auslagen für ein Meinungsforschungsinstitut auch dann erstattungsfähig, wenn dieses Institut auftragsgemäß oder sogar vertragswidrig- eine nicht erstattungsfähige zusätzliche Umfrage mit einer erstattungsfähigen vermischt und durchführt?
Antworten zu den Fragen 3 b) - d) entfallen, da Frage 3 a) nicht mit ja beantwortet wurde.
Frage 4:
Sieht die Verwaltung Veranlassung, sich über den Inhalt der Umfrage im Detail zu informieren und bei Verstoß gegen die Gemeindeordnung tätig zu werden?
Antwort zu Frage 4:
Der Wortlaut der Umfrage wurde der Verwaltung von der CDU-Stadtratsfraktion am 14.05.2006 mitgeteilt. Eine Finanzierung der Umfrage aus Fraktionszuwendungen ist unzulässig und würde bei Vorlage des Verwendungsnachweises der Fraktionszuwendung beanstandet werden.
Im Sitzungsdienst vor der heutigen Sitzung hat die CDU-Fraktion erklärt, dass sie auch nicht vorhabe, diese Umfrage aus Fraktionszuwendungen zu bezahlen.
Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Dahm:
Erlauben Sie mir zwei Sätze, Sie haben eine lange Einführung gemacht, ...
Oberbürgermeister Schröer:
Entschuldung, bitte schön eine „Frage“.
Ratsmitglied Dahm:
... damit Sie meine Frage verstehen.
Oberbürgermeister Schröer:
Ich muss mich ja an das halten, was Frau Matatko immer fordert.
Ratsmitglied Dahm:
O. k., meine „Frage“:
Sie haben in der Vergangenheit die Fraktionen regelmäßig über die rechtlichen Grundsätze über die Verwendung von Fraktionsgeldern informiert. Ihrer Ausführung heute ist zu entnehmen, dass die Rechtslage bezüglich der beauftragten CDU-Umfrage sehr eindeutig ist. Das war vorher so und ist nach der Änderung so.
Wie ist es die kritisierte Umfrage ist offensichtlich ein Jointventur-Unternehmen zwischen Fraktion und Partei - wie ist es aus Ihrer Sicht, Herr Oberbürgermeister, zu erklären, dass das Mitglied des Stadtvorstandes, Herr Holkenbrink, in Personalunion auch CDU-Vorsitzender, offensichtlich nicht hinreichend über die rechtlichen Grundsätze bei der Verwendung von Fraktionsgeldern informiert war.
Oberbürgermeister Schröer beantwortete die Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Dahm wie folgt:
Dazu ist folgendes zu sagen.
Ich hatte ja berichtet, dass wir eine ganz neue Gesetzeslage haben, dass entsprechende Fragen noch offen stehen. Diese Fragen haben wir gestellt. Diese Fragen sind noch nicht beantwortet worden, so dass ich zu dieser Frage, die Sie jetzt gestellt haben, keine Auskunft geben kann.
Im Übrigen möchte ich ausdrücklich sagen, lieber Herr Dahm, der Oberbürgermeister der Stadt Trier, wird sich jeglicher Äußerung enthalten, über Art und Weise von Auseinandersetzung, die in den kommenden Tagen und Wochen passieren. Ich bin der Auffassung, es gibt auch einen 25. September und deshalb finde ich diese Frage auch in diesem Zusammenhang als nicht besonders hilfreich.
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