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Thema Datum

Ausgleichsmaßnahmen

30.05.06


Antwort zur Anfrage: Ausgleichsmaßnahmen im Trierer Stadtgebiet


Anlage 4 zur Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 30.05.2006



Beigeordneter Dietze beantwortete der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.05.2006 zum Thema „Ausgleichsmaßnahmen im Trierer Stadtgebiet – Finanzierung“ wie folgt:



Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nimmt Bezug auf eine schriftliche Anfrage vom 10. Januar 2006, die wir zum 15. März 2006 ausführlich beantwortet haben.
In dieser Beantwortung war dargestellt worden, welche Maßnahme mit welchem Prozentsatz umgesetzt waren. Die jetzigen Fragen beziehen sich auf die ausführliche tabellarische Darstellung und befassen sich im Kern mit der Frage, welche Mittel für die Umsetzung der restlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Die Fragen beziehen sich auf die verschiedenen Baugebiete, da sind insgesamt fünf Baugebiete aufgeführt:

1.) Eitelsbach Vogelsberg
2.) Auf der Grafschaft
3.) Messegelände
4.) Erweiterung Pferdsweide und
5.) Mühlenberg II

Die ersten drei Fragen zu diesen fünf Gebieten lauten:

Wie hoch ist bei den o.g. Realisierungsdefiziten der jeweilige Finanzierungsbedarf zur Umsetzung der Maßnahmen?

Aus welchen Haushaltpositionen sollen in welcher Höhe Gelder zur Realisierung der o.g. Maßnahmen entnommen werden?
 
Aus welchen Haushaltspositionen wird die dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen sichergestellt?

Ich möchte nun zu diesen fünf Gebieten jeweils diese drei Fragen zusammenfassend beantworten, bevor ich dann auf die Fragen 4) und 5) eingehe.



BEi-Eitelsbach-Vogelsberg

Antwort zu Frage 1.
Da ist bei den Kosten zu nennen: Es wären ca. 17.000 € erforderlich für den Erwerb von Grundstücken. Zur Herstellung ca. 5.000 €.
Antwort zu Frage 2.
Diese Mittel sind noch nicht eingeplant.
Antwort zu Frage 3.
Da ist folgender Sachverhalt: Wir haben im Unterabschnitt 58 die entsprechenden Haushaltspositionen. Wir verfahren im Rahmen der Haushaltsplanung so, dass bei entscheidendem Mehrbedarf dieser Position im Verwaltungshaushalt entsprechende Budgetkorrekturen angemeldet werden, die dann je nach Haushaltssituation umgesetzt und eingeplant werden.



BF 10 Auf der Grafschaft

Antwort zu Frage 1.
Kosten belaufen sich auf ca. 79.000 für den Erwerb von Grundstücken. Die Herstellung auf ca. 30.000 €
Antwort zu Frage 2.
Die Mittel sind noch nicht eingeplant. Es ist aber – wie auch in der früheren Beantwortung dargestellt - die Umsetzung voraussichtlich nicht möglich in der vorgesehenen Maßnahme. Nun ist es ja so, dass wir im Zusammenhang mit dem Ökokonto, was sozusagen für alle Ausgleichsmaßnahmen geführt wird, wir die Möglichkeit haben, Ausgleiche, die ursprünglich in B-Plänen festegesetzt sind, auch auf anderem Wege durchzuführen, wenn sie so wie ursprünglich festegesetzt, nicht durchführbar sind. Dazu sind allerdings dann die jeweiligen Planänderungsverfahren erforderlich. Also hier bei der Grafschaft muss man prüfen, ob man ggfls. den Ausgleich in anderem Zusammenhang mit einer anderen Planung verbindet.

Antwort zu Frage 3.
aus der laufenden Pos. Unterabschnitt 58 / Anpassungen durch Budgetkorrekturen erforderlich



BW 17- Messegelände

Antwort zu Frage 1 und Antwort zu Frage 2.
Es handelt sich um eine weit zurückliegende Planung, die umgesetzt ist. Das gesamte Messegelände ist in Betrieb. Es war seinerzeit mit der damaligen Bezirksregierung Trier vereinbart worden, dass die Ausgleichmaßnahmen, die notwendig sind, integriert werden in eine Gesamtplanung zum Moselufer, d. h. dass Gestaltungsmaßnahmen im Bereich des Moselufers auch im Hinblick die Ausgleichszwecke geplant werden. Diese Gesamtplanung liegt erst in Ansätzen vor. Mittel sind noch nicht eingeplant.

Antwort zu Frage 3.
Die dritte Frage wäre so zu beantworten wie zuvor, dass dann je nach Umfang der laufenden Unterhaltung Budgetergänzungen erfolgen müssen.



BT 13-Erweiterung Pferdsweide

Antwort zu Frage 1.
Da sind die Kosten ca. 133.000 € für den Kauf von Gelände, für Herstellung ca. 112.000 €
Antwort zu Frage 2.
Hier ist es so, dass die Mittelbereitstellung aus einem Vertrag erfolgt, der mit dem Bauträger zur Ablösung der Ausgleichsmaßnahmen geschlossen wurde. Mittel zur Ablösung stehen dann jeweils auf einem Verwahrkonto zweckgebunden für diese Maßnahmen zur Verfügung. Daraus soll ein Teil der Mittel genommen werden, ein weiterer Teil aus der Erntwicklungsmaßnahme BU 11, weil wir für den BT 13 ein größeres Gebiet als nötig für den Ausgleich festgelegt haben und wir damit aus verschiedenen Gebieten die Finanzierung durchführen.

Antwort zu Frage 3.
aus der laufenden Pos. Unterabschnitt 58 / Anpassungen durch Budgetkorrekturen erforderlich
BI 9 - Mühlenberg II

Antwort zu Frage 1.
Da sind noch kleinere Maßnahmen erforderlich. Die Kosten belaufen sich zum Erwerb von Grundstücken auf ca. 5.500 €, Herstellung ca. 7.500 €.
Hier handelt es sich darum, wenn wir statt der Festsetzung auf Privatgrundstücken, weil diese schwer umzusetzen ist, dies als öffentliche Maßnahme durchführen.

Mittel noch nicht eingeplant (Umsetzung noch nicht geklärt)
Antwort zu Frage 3.
aus der laufenden Pos. Unterabschnitt 58 / Anpassungen durch Budgetkorrekturen erforderlich

Soweit zu den fünf Gebieten. Es sind noch zwei weitere Fragen gestellt worden.




Frage 4:
Wie werden Beiträge von Grundstückseigentümern, die im Rahmen einer Kostenumlegung (z. B. Entwicklungsmaßnahme) ihren Beitrag zu gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen geleistet haben oder leisten, im städtischen Haushalt behandelt, wenn eine Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen nicht unmittelbar erfolgt?


Antwort zu Frage 4:

Nur über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge können die Kosten von Ausgleichsflächen vom Eingriffsverursacher/Grundstückseigentümer als Ablösesumme gezahlt werden. Diese Gelder stehen bis zum Abruf auf einem Verwahrkonto der Stadt dem ausführenden Amt für die Realisierung der Maßnahme zur Verfügung.
Das ist aber nur ein Sonderfall.
Bei Entwicklungsmaßnahmen, Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen finanziert die Stadt vor. Die Ausgleichsflächen in Entwicklungsgebieten werden auf Kosten der Stadt realisiert und erst durch Verkauf der Grundstücke refinanziert. Die Refinanzierung über Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen erfolgt anhand der tatsächlich entstandenen Kosten und ist erst nach Herstellung der Ausgleichsmaßnahme möglich. Gelder von Grundstückseigentümern stehen der Stadt vor einer Realisierung der Maßnahme nicht zur Verfügung und spielen somit auch keine Rolle im städtischen Haushalt.


Es gibt dann noch die Finanzierung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich in förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten:

Hier ist es so, ich kürze da etwas ab, dass eine Finanzierung der Maßnahme im Rahmen der Gesamtfinanzierung erfolgt und die Refinanzierung durch den Endwert der Baugrundstücke erfolgt. Wir entwickeln ja ein Gebiet insgesamt und die Grundstücke werden zum Endwert veräußert. Und diesem Endwert sind alle Aufwendungen für die Erschließung enthalten. Es gibt sozusagen eine Sonderrechnung für eine solche Entwicklungsmaßnahme.


Es gibt dann noch weitere Regelungen, das sind einmal vertragliche Vereinbarungen, und dann Finanzierung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich durch Kostenerstattung gemäß § 135 a BauGB und Finanzierung von erschließungsbedingten Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich oder Finanzierung bei Festsetzungen auf privaten Grundstücken:


Dies ist in der schriftlichen Beantwortung der Anfrage im Einzelnen dargestellt, das sind Unterkategorien Ihrer Grundsatzfrage. Ich verzichte heute hier darauf, dies jetzt im Einzelnen vorzulesen. Das kann man dann aus der Beantwortung der Frage entnehmen (siehe Anlage).



Frage 5: Auch in den Jahren nach 1995 kann davon ausgegangen werden, dass verschiedene Maßnahmen nicht oder nur zum Teil realisiert wurden. Wie hoch schätzt die Stadtverwaltung die Gesamtkosten der noch zu realisierenden Ausgleichsmaßnahmen ein?



Antwort zu Frage 5.

Eine Zusammenstellung dazu liegt nicht vor; im Rahmen der Frist für die Beantwortung der Anfrage war diese auch nicht zu erstellen. Auf der Grundlage der bisherigen Beantwortung der schriftlichen Anfrage kann eine weitere Beratung im Dezernatsausschuss V nach der Sommerpause erfolgen, wenn wir diese Zusammenstellung sozusagen in diesem Detailpunkt ergänzt haben, weil es nach unserer Meinung keinen Sinn macht, jetzt nur zu schätzen, sondern dann muss man sozusagen in die Tiefe gehen und die anderen Maßnahmen auch noch erfassen.



Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Matatko:

Halten Sie angesichts der Realisierungsdefizite und – wie wir gerade auch gehört haben - nicht gesicherten Finanzierung der Ausgleichsmaßnahmen die städtische Selbstkontrolle, die bei den Ausgleichsmaßnahmen ja greifen müsste, für ausreichend und effektiv?


Beigeordneter Dietze beantwortete die Zusatzfrage des Ratsmitgliedes Frau Matatko wie folgt:

Für die Realisierung und die Umsetzung der Maßnahmen gibt es bestimmte Fristen, die sich in der Regel auf einen Zeitraum von 10 Jahren erstrecken. Ich habe vorhin erläutert, dass im Rahmen des Ökokontos wir auch entsprechende Umplanungen vornehmen können. Es ist so, dass wir in der Regel versuchen, auch Ausgleichsmaßnahmen im privaten Bereich festzusetzen, um z. B. über Miet- und Pachtverträge Ausgleichsleistungen erbringen zu lassen. Dies setzt dann jeweils eine Festsetzung, eine Festlegung im B-Plan, wo wir versuchen müssen, das umzusetzen. Wenn wir dann feststellen, das es nicht geht, müssen wir entsprechende Umplanungen/Veränderungen vornehmen. Aber in der Regel ist das ein längerer Prozess. Es gibt die Verpflichtung der Gemeinde, ihre Planung entsprechend umzusetzen, aber es gibt keine besondere Regelung, besondere Kontrollpflichten. Das wäre im Zweifelsfall die Aufgabe der SGD Nord.




Anlage

Antwort zu Frage 4.

Nur über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge können die Kosten von Ausgleichsflächen vom Eingriffsverursacher/Grundstückseigentümer als Ablösesumme gezahlt werden. Diese Gelder stehen bis zum Abruf auf einem Verwahrkonto der Stadt dem ausführenden Amt für die Realisierung der Maßnahme zur Verfügung.


Bei Entwicklungsmaßnahmen, Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen finanziert die Stadt vor. Die Ausgleichsflächen in Entwicklungsgebieten werden auf Kosten der Stadt realisiert und erst durch Verkauf der Grundstücke refinanziert. Die Refinanzierung über Kostenerstattungsbeträgen und Erschließungsbeiträgen erfolgt anhand der tatsächlich entstandenen Kosten und ist erst nach Herstellung der Ausgleichsmaßnahme möglich. Gelder von Grundstückseigentümern stehen der Stadt vor einer Realisierung der Maßnahme nicht zur Verfügung und spielen somit auch keine Rolle im städtischen Haushalt.


Finanzierung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich in förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten:
Bei Entwicklungsmaßnahmen erfolgt zunächst die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen zusammen mit den Begrünungsmaßnahmen (z. B. im Straßenraum), der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, der Verkehrserschließung etc. auf Kosten der Stadt, beim Kauf eines Grundstücks kauft und bezahlt der Käufer die ausgeführten Maßnahmen mit. Gelder liegen somit nicht „brach“, sondern die Stadt finanziert die Maßnahme vor, da die Herstellung erst erfolgt und dann erst über den Kauf eines Grundstückes refinanziert wird (es sei denn, die Ausgleichsmaßnahme konnte aus irgend welchen Gründen nicht bis zum Verkauf des Grundstücks hergestellt werden, dann bleibt die Stadt auf den Kosten sitzen oder die Maßnahme wird nicht mehr realisiert wie beispielsweise im BI 9).
Keine Parkung von Geldern Dritter, da die Stadt die Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten umsetzt und erst über Verkauf der Grundstücke refinanziert.

Vertragliche Vereinbarungen:
Über öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge können die Kosten von Ausgleichsflächen vereinbart werden, die als Ablösesumme vom Eingriffsverursacher gezahlt werden. Diese Gelder stehen auf einem Verwahrkonto der Stadt zur Verfügung und sollten vom auszuführenden Amt für die Umsetzung abrufbar sein.

Finanzierung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich durch Kostenerstattung gemäß § 135a BauGB:
Über die Kostenerstattungssatzung ist eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen möglich, die den Grundstücken, auf deren Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Kostenerstattungsansprüche entstehen gemäß BauGB § 135a Abs. 3 Satz 3 erst, wenn die Ausgleichsmaßnahmen hergestellt sind, die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Keine Parkung von Geldern Dritter, da eine Refinanzierung erst nach Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen möglich ist.

Finanzierung von erschließungsbedingten Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich:
Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, die bei der Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Plätze etc.) entstehen, können über Erschließungsbeiträge gem. § 128 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB refinanziert werden, wobei der Eigenanteil der Kommune 10% beträgt. Auch hier kann erst abgerechnet werden, wenn die Maßnahme hergestellt ist und die tatsächlich entstandenen Kosten bekannt sind.
Eine Refinanzierung erfolgt erst nach Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen.


Finanzierung bei Festsetzungen auf private Grundstücken:
Ausgleichsmaßnahmen, die im B-Plan durch Pflanzgebote auf den privaten Eingriffsgrundstücken festgesetzt sind, müssen gem. § 135 a Abs. 1 BauGB vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten durchgeführt werden.
Keine Finanzierung über die Stadt.


Ausgleichmaßnahmen Realisierungsübersicht (Word-Datei 37 kb)


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