Antwort zur Anfrage: Veräußerung von Grundstücken bzw. Wohngrundbesitz
Anfrage der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Nachgang zur Sitzung des Steuerungsausschusses vom 21.11.2006 zur Thematik „Veräußerung von Grundstücken bzw. Wohngrundbesitz“
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der o. a. Anfrage nehme ich im Hinblick auf die durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vorgegebenen Konsolidierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit freien Verkaufserlösen wie folgt Stellung:
zu Frage 1: Auf welche schriftlichen Anordnungen der ADD gehen die genannten Summen zurück ?
Erstmals im Zuge der Haushaltsentwicklung 1999 wurde mit Schreiben der ADD vom 20.09.1999 anlässlich einer Regelung über die Neugestaltung des Kreditrahmens für zukünftige Jahre (ab 2000) festgelegt, dass zur Reduzierung des Fehlbedarfs die allgemeinen, nicht zweckgebundenen Verkaufserlöse des Vermögenshaushaltes jährlich in einem Umfange von 5 Mio. DM (2,55 Mio. €) dem Verwaltungshaushalt zuzuführen sind. Der Auflage der ADD wurde dann bis zum Haushalt 2003 durch Zuführungen in vorgeschriebener Höhe Rechnung getragen.
Nachdem sich im Rahmen der Etatberatungen zum Doppelhaushalt 2004/2005 abzeichnete, dass die notwendigen und unabweisbaren Investitionen nicht im Rahmen des vereinbarten Limits realisiert werden konnten, wurde nach intensiven Vorgesprächen seitens der ADD zugestanden, dass nunmehr zukünftig 50 % der frei verfügbaren Verkaufserlöse zur Finanzierung von Investitionen im Vermögenshaushalt verbleiben dürfen und somit nur noch 50 % zur Konsolidierung dem Verwaltungshaushalt zuzuführen sind (Genehmigungsschreiben der ADD zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplans 2004/2005 durch die ADD vom 28.07.2004).
Entsprechend der Planung zum Doppelhaushalt 2006/2007 wurden freie Verkaufserlöse i. H. v. 2.924.000 € für jedes Haushaltsjahr etatisiert. Demnach wären für die betreffenden Jahre Zuführungen von jeweils 1.462.000 € zur Reduzierung des Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt vorzunehmen. Im Zuge der Haushaltsführung 2006 zeichnet sich ab, dass die Verkaufserlöse in dieser Höhe auch erreicht werden.
Das Mittelfristige Investitionsprogramm 2006 2010 sieht ab dem Jahre 2008ff jährliche Zuführungen i. H. v. 1.278.000 € vor.
zu Frage 2: „Wie verhält sich Ihre kritische Aussage zur Wirtschaftlichkeit des jetzt praktizierten Verfahrens „Vermögensverzehr“ zu den in der Sitzung Dezernat III (TOP Information städt. Wohngrundbesitz auf Antrag der Grünen) am 03.05.2006 gemachten Äußerungen von Dezernent Bernarding: ‚ Der Vorsitzende schlug vor, die Meinung des Stadtvorstandes zu übernehmen und die Verkäufe, so wie bisher zu betreiben.’“
Diese Form der Konsolidierung gewährleistet eine gewisse Flexibilität, dergestalt, dass durch den Verbleib von 50 % der Verkauferlöse im Vermögenshaushalt der erforderliche Freiraum für weitere Investitionen erhalten bleibt und gleichzeitig durch die Zuführung zum Verwaltungshaushalt eine entsprechende Reduzierung der Kassenkredite erfolgt.
Zu dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 93 Abs. 2 GemO) gehört die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und damit auch die Erzielung von Verkaufserlösen aus der Veräußerung von Grundvermögen, soweit die Gemeinde das Grundvermögen zur zwingenden Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht (§ 78 Abs. 1 GemO).
Eine wirtschaftliche Veräußerung ist immer dann gegeben, wenn zum ermittelten Verkehrswert oder zu einem höheren Verkaufspreis die Liegenschaft veräußert wird und durch den Verkauf keine Folgebelastungen (z. B. Anmietungen) entstehen. Sofern die Kaufgebote unter dem ermittelten Verkehrswert liegen, wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. In diesem Falle ist der Verkauf als wirtschaftlich anzusehen, wenn eine angenommene Verzinsung von 5,5 % des Kaufpreises einen höheren Ertrag erwirtschaftet, als die zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielbaren Nettomieteinnahmen.
Die vorgeschriebenen Grundsätze sind absolut vorrangig bei der Entscheidung ob bzw. in welchem Umfange Veräußerungen vorgenommen werden, und nicht der „unmotivierte“ Verkauf von „Tafelsilber“, nur zu dem Zweck Konsolidierungsvorgaben zu erreichen.
Insoweit besteht auch innerhalb des Stadtvorstandes uneingeschränkt Einigkeit darüber Verkäufe, so wie bisher nach den Vorgaben der Gemeindeordnung zu betreiben.
Im Vorgriff auf das kommende neue Haushaltsrecht wird ein solcher Geschäftsvorfall bilanztechnisch das städtische Eigenkapital dann auch nicht verändern. Zwar reduziert sich auf der Aktivseite das Anlagevermögen, gleichzeitig werden auf der Passivseite aber auch die Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe abgebaut.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Haushaltslage halte ich die seitens der ADD vorgegebene Verfahrensweise als letztlich vertretbaren Kompromiss zwischen Wirtschaftlichkeit und gleichzeitigem, nachweisbarem Bemühen um eine Konsolidierung des städtischen Haushalts.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Helmut Schröer
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