Antrag: Kommunale Finanzen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir bitten folgenden Antrag in die Tagesordnung des Stadtrates am 2. März 2006 aufzunehmen:
ANTRAG
Der Stadtrat möge beschließen:
1. Der Stadtvorstand wird aufgefordert, zu prüfen, ob eine kommunale Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Landesfinanzausgleichgesetzes Aussicht auf Erfolg hat. Der Stadtrat wird über das Ergebnis unterrichtet.
2. Die kommunalen Spitzenverbände in Rheinland Pfalz sollen vom dem Ergebnis unterrichtet und ggf. um Unterstützung gebeten werden.
Begründung:
Die Kommune hat einen festen Bestand an Aufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet ist. Dabei hat sie gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Der finanzielle Mindestbedarf der Kommunen ergibt sich aus der Summe der Ausgaben, die notwendig wäre, um alle Pflichtaufgaben vollständig und entsprechend der vorgegebenen Standards zu erfüllen.
Dieser Mindestbedarf übersteigt in Trier, aber auch den meisten anderen rheinland-pfälzischen Kommunen die Summe aller Einnahmen ohne Vermögensveräußerungen. Die Haushalte weisen deshalb ein strukturelles Defizit auf. Dieses kann durch Einsparungen der Kommunen reduziert, aber nicht ausgeglichen werden.
Ziel der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist es, festzustellen, dass das Landesfinanzausgleichsgesetz verfassungswidrig ist, weil es nicht gewährleistet, dass die Kommunen einen Anspruch darauf haben, die notwendige finanzielle Mindestausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erhalten.
Bislang haben die Verfassungsgerichte einen Anspruch der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung verneint. Deshalb hatten die Kommunen keine Möglichkeit, sich mehr Geld “zu erklagen”. Allerdings gab es in jüngster Zeit bereits Tendenzen, die Position der Kommunen in dieser Frage zu stärken. Im Sommer 2005 hat der Verfassungsgerichtshof Thüringen erstmals einen solchen Anspruch anerkannt (VerfGH Th 28/03).
Da die Landesfinanzaugleichsgesetze von Thüringen und Rheinland-Pfalz in dieser Frage vergleichbar sind, ist die Entscheidung übertragbar.
Der Thüringische Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass das Land bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse den tatsächlichen Finanzbedarf der Kommunen für die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Die Festlegung der Finanzausgleichsmasse in Rheinland-Pfalz berücksichtigt den tatsächlichen Mindestbedarf ebenso wenig wie die nun in Thüringen für verfassungswidrig erklärten Teile des LFAG Th. Es erscheint deshalb möglich, dass der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz der Rechtsprechung Thüringens folgt.
Der zweite Punkt des Antrages soll der Stadt die Möglichkeit lassen, ggf. mit anderen Kommunen zusammen zu arbeiten, oder diese zu informieren.
Mit freundlichem Gruß
Sigrun Friederike Priemer
(Antrag wurde von CDU/SPD/UBM auf die Stadtratssitzung am 6. April vertagt)
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