Anfrage: Verwendung von Fraktionsgeldern
Laut Gemeindeordnung dürfen “die finanziellen Zuwendungen ... nicht der Finanzierung politischer Basisarbeit der Parteien dienen, sondern müssen für den Ersatz der Aufwendungen, die den Ratsfraktionen für ihre Tätigkeit tatsächlich entstehen, bestimmt sein.
Zuwendungen, die für andere als die Vorbereitung der Ratsarbeit bestimmte Zwecke geleistet werden, stellen wegen der engen Verbindung, die zwischen den Fraktionen als Teilen des Organs „Gemeinderat“ und den politischen Parteien bestehen, regelmäßig eine unzulässige verschleierte Parteienfinanzierung dar“. Zitat aus Kommentar zu § 30a GemO *
Im Ältestenrat am 27.03.2006 wurde von Oberbürgermeister Helmut Schröer informiert, dass im Rahmen der Novellierung der Gemeindeordnung auch § 30 a GemO Fraktionen um einen Absatz 3 wie folgt ergänzt wurde:
„Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.“
In diesem Zusammenhang haben wir im Hinblick auf den kommenden OB-Wahlkampf folgende Fragen:
Frage 1
Ist es den Fraktionen im Grundsatz gestattet, Öffentlichkeitsarbeit mit Themen und Personen zu betreiben, die inhaltlich nicht der Vorbereitung und Darstellung der Fraktionsarbeit dient?
Frage 2
Wenn ja, ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn die Öffentlichkeitsarbeit mit werbenden oder abwertenden Aussagen politischer Gegner verbunden ist?
Frage 3
a)
Ist es gemäß der nun erfolgten Ergänzung des § 30 a den Fraktionen gestattet, ein Meinungsforschungsinstitut mit einer Telefonumfrage zu beauftragen?
b)
Wenn ja, ist es statthaft, die den Fraktionen zugewiesenen Gelder zu verwenden?
c)
Wenn ja, ändert sich etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn in Meinungsumfragen auch explizit nach der Bewertung der Arbeit nicht der Fraktion, sondern einzelner „Parteien“ gefragt wird?**
d)
Wenn ja, sind Auslagen für ein Meinungsforschungsinstitut auch dann erstattungsfähig, wenn dieses Institut - auftragsgemäß oder sogar auftragswidrig - eine nicht erstattungsfähige zusätzliche Umfrage mit einer erstattungsfähigen vermischt und durchführt?
Frage 4
Sieht die Verwaltung Veranlassung, sich über den Inhalt der Umfrage im Detail zu informieren und bei Verstoß gegen die Gemeindeordnung tätig zu werden?
Unsere Fraktion behält sich vor, die rechtlichen Bedenken gegenüber der ADD zu äußern und eine externe Überprüfung des Sachverhaltes zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Fraktionsgeschäftsführung)
* Zitiert aus: Kommentar zu § 30a GemO / Finanzierung der Fraktionsarbeit / Abs.6.6.2.
In: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz/ Kommentare/Texte; Gabler u.a.; Wiesbaden 1994.
** Frage (7-8) „Welche Partei ist Ihrer Meinung nach am ehesten in der Lage, diese Probleme
anzupacken und sie zu lösen: die CDU, die SPD, die Grünen, die UBM oder die FDP...“
Zitiert aus: Umfrage der CDU-Stadtratsfraktion. Veröffentlicht auf der CDU-Homepage www.cdu-trier.de / Seite Stadtratsfraktion (Stand 17.05.06).
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