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Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II

06.12.05


Anfrage: Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir beziehen uns auf den untenstehenden Text und bitten um Beantwortung folgender Fragen:

Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende § 16 (3)
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1. Sind in der Stadtverwaltung/Rathaus einschließlich Rathausgelände Personen mit „1-Euro Jobs“ gemäß § 16 Abs. 3 beschäftigt?

Wenn ja, wie viele Personen sind beschäftigt?
2. In welchem Bereichen und für welche Zeiträume sind die Personen beschäftigt?
3. Hat dies Auswirkungen auf reguläre Arbeitsverhältnisse im Rathaus oder Auftragsvergaben?
4. Ist daran gedacht, die Beschäftigung von „1-Euro Jobbern“ auszuweiten?
Wenn ja, in welchen Bereichen?

Mit freundlichem Gruß
Manfred Becker



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