Antwort zur Anfrage: "Christopher-Street-Day"
19. Juli 2004
Anfrage vom 08. 07. 2004 zum Christopher-Street-Day am 17. 07. 2004 auf dem Kornmarkt
Sehr geehrte Frau Priemer,
bevor ich im Einzelnen Ihre Fragen beantworte erlauben Sie mir auf die Entstehungsgeschichte der Gebührenbefreiungstatbestände einzugehen.
Eine Bestimmung über Gebührenbefreiung wurde erstmals mit Nachtragssatzung vom 29.12.1970 zur Sondernutzungssatzung vom 20.03.1968 aufgenommen. Diese beschränkte sich auf die Gebührenbefreiung für politische Parteien und Wählergruppen, inhaltlich vergleichbar mit dem heutigen Buchstabe d) in § 11 Abs. 1).
Mit der Neufassung der Sondernutzungssatzung vom 7.1.1975 wurde der heute noch aktuelle Gebührenbefreiungskatalog in die Satzung eingestellt. Hintergrund war eine vorangegangene Rechtsprüfung in der Frage, ob die Stadt Gebührenbefreiungen, z.B. für Heimat- und Volksfeste erteilen kann, obwohl diese nach der Sondernutzungssatzung erlaubnis- und damit gebührenpflichtige Veranstaltungen sind. Die rechtliche Nachprüfung führte zu dem Ergebnis, dass, wenn für bestimmte Veranstaltungen keine Gebühr erhoben werden soll, Gebührenbefreiungstatbestände in der Satzung zu verankern seien.
Spezielle Einzelbegründungen für die jeweiligen Befreiungstatbestände enthält die Beschlussvorlage nicht, auch nicht zu der Frage, wann öffentliches Interesse gegeben ist. Es bleibt daher nur die fallbezogene Einzelauslegung. Dabei sollte das auszuübende Ermessen sich anlehnen an die der Literatur entnommenen Deutung.
Im staatsrechtlichen Kontext markieren öffentliche Interessen die Grenze zwischen individueller Freiheit und kollektiver Bindung; im grundrechtlichen Kontext wird das öffentliche Interesse als rechtsstaatliche Bedürfnisklausel, die Staatshandeln dem Erfordernis eines gesellschaftlichen Handlungsbedarfs unterwirft, gedeutet.
Ereignisse und Entwicklungen, die als öffentliches Interesse gedeutet werden, müssen demnach dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Eine private Veranstaltung mit dem Ziel, eine gegenüber der Gesamtgesellschaft zahlenmäßig geringfügige Personengruppe der Öffentlichkeit bekannt zu machen, deren Belange darzustellen und Integration zu erreichen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Vor diesem Hintergrund und der aktenkundigen Sachlage kann ich Ihre Fragen beantworten:
Frage 1.
Beantragt wurde die Durchführung eines Straßenfestes mit kulturellem Programm. Das Bauverwaltungsamt hat, um die erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, das Straßenfest als Kulturveranstaltung, zulässig gem. § 3 Abs. (7) Sondernutzungssatzung, definiert. Alle nach dieser Vorschrift zulässigen Veranstaltungen sind gem. § 8 in Verbindung mit dem Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung gebührenpflichtig. Die Frage nach einer Gebührenbefreiung wurde im Ortstermin zwar angesprochen, aber nicht vertieft. Insbesondere ist kein Befreiungsantrag gestellt worden demzufolge konnte auch keine Entscheidung in Form eines Bescheides erteilt werden.
Frage 2.
Vom Grundsatz her ist die Frage mit den vorstehenden Erläuterungen beantwortet. Auf Bundesebene wurden in jüngerer Vergangenheit viele rechtliche Voraussetzungen zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner geschaffen, die neben der sozialen Komponente auch geeignet sind, Schwule und Lesben in die Gesellschaft zu integrieren. Damit hat der Staat den vorerwähnten grundrechtlichen Handlungsbedarf im öffentlichen Interesse erfüllt. Wenn nun jede weitere Einzelveranstaltung zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und zur Integration als öffentliches Interesse gedeutet wird, müssten z. B. alle Kultur- und Sportveranstaltungen diesen gleich gestellt werden, denn auch deren Platz in unserer Gesellschaft ist teils durch staatliches Handeln, im öffentlichen Interesse, gesichert.
Die Prognose, dass keine Gewinne erzielt werden, kann dabei als sachfremde Erwägung nicht in das auszuübende Ermessen einbezogen werden. Zur Abwägung gelangen die Fragen, ob der Staat weiteren Handlungsbedarf sieht, die Veranstaltung diesem dienlich ist und, ob die Veranstaltung dem Wohl der Allgemeinheit dient. Da diese Fragen nicht mit einem eindeutigen Ja beantwortet werden können, kann öffentliches Interesse nicht erkannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Schröer
Oberbürgermeister
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