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Kosten und Vergabe Planerleistungen

16.04.2004


Antwort zur Anfrage: Kosten und Vergabe Planerleistungen


Ihre Anfrage vom 16.12.2003

Sehr geehrte Frau Britz,

ich darf mich dafür entschuldigen, dass ich auf Ihre Anfrage vom 16.12.2003 erst heute auf Sie zukomme. Die Beantwortung Ihres Fragenkatalogs setzte die Rückkopplung mit den betroffenen Fachämtern des Baudezernats voraus, die auf Grund der Komplexität Ihrer Fragestellungen leider einige Zeit in Anspruch nahm.
Zu Ihren Anfragen darf ich nunmehr nachfolgend Stellung nehmen.

Frage 1:
Wie begründet die Verwaltung, dass häufig Bauvorhaben die Planungsleistungen (Studien, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauüberwachung usw.) ganz oder teilweise vom Hoch-bauamt durchgeführt und nicht nach außen vergeben werden?
Die Durchführung städtischer Bauvorhaben bedarf regelmäßig die Herbeiführung entsprechen-der Beschlüsse durch den Stadtrat bzw. der Ausschussgremien. Zur Vorbereitung dieser Be-schlüsse ist es obligatorisch, über entsprechende Vorplanungen das Aufgabenprogramm vor dem Hintergrund des Finanzbedarfs abzuprüfen. Erst im Anschluss an diese Vorplanung kann eine grobe Kostenschätzung erstellt werden, die dann entsprechend in der Haushaltsplanung etatisiert werden kann. Die Verwaltung behält sich häufig vor, diese Planungsleistungen durch das Hochbauamt erbringen zu lassen. So bleibt gewährleistet, dass die Interessen der „Bauher-renämter“ frühzeitig und ausreichend in die Planungs- und Ausführungsprozesse eingebunden werden.
Zudem sehen wir die Notwendigkeit, ausreichend fachlich geschultes und praxiserprobtes Per-sonal vorzuhalten, um bei etwaigen Fremdvergaben ausreichend Beurteilungs- und Prüfungs-möglichkeit zu besitzen.
Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich bei externer Beauftragung eine Reduzierung der Hochbauamtsleistung auf Projektsteuerung und Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben we-sentlich komplexer und zeitintensiver darstellt, was sich negativ auf die Projektlaufzeit auswirkt.

Frage 2:
Werden prinzipiell Kostenvergleiche zwischen Eigenleistung und Vergabe aufgestellt?
Die Leistungen werden generell nach der HOAI bei Realisierungsprojekten im Hochbau- und Tiefbaubereich abgerechnet. Gutachten oder städtebauliche Studien werden teilweise nach der HOAI oder aufgrund von Honorarangeboten, die auf Plausibilität, Angemessenheit und Ver-gleichsrechnungen beruhen, beauftragt.
Die Honorierung nach HOAI ist Preisrecht und gilt für alle Beteiligten. Bei externer Beauftragung werden zusätzlich Projektsteuerungskosten für die fachliche und inhaltliche Betreuung notwen-dig und entsprechend berechnet. Bei Eigenerbringung entfällt neben der Projektsteuerung auch die Berechnung der Mehrwertsteuer. Damit ist in der Regel die Eigenerbringung durch das Hochbauamt oder Tiefbauamt günstiger als die externe Vergabe.

Frage 3:
Wer entscheidet nach welchen Kriterien, ob Planerleistungen nach außen vergeben oder von der Stadtverwaltung ausgeführt werden? Gibt es bei den Baukosten eine Schwellensumme, bei der Aufträge automatisch nach außen vergeben werden?
Es gibt keine Schwellensumme, bei der Aufträge nach außen vergeben werden müssen. Nach der VOF sind Aufträge, die extern erbracht werden sollen, bei einer Honorarsumme über 200 TEuro in einem Vergabeverfahren auszuloben. Dieser Forderung kann auch durch Auslobung eines Architektenwettbewerbes entsprochen werden, was allerdings zusätzliche Kosten nach sich zieht.
Unterhalb dieses Schwellenwertes erfolgt die Entscheidung über die Beauftragung von Pla-nungsleistungen durch die Amtsleitung in Abstimmung mit dem Fachdezernenten.
Die Entscheidung erfolgt dabei auf der Basis nachfolgender vergaberechtlicher Kriterien
- Leistungsfähigkeit und Qualität des Büros
- Eignung des Büros
- Bearbeitungskapazität für den erforderlichen Zeitraum
- Komplexität der Aufgabe
- Bisherige Erfahrung bei der Abwicklung von öffentlichen Aufträgen (Stadt Trier oder andere öffentliche Auftraggeber)
- Bewerbungslage bei der Stadt Trier
Darüber hinaus wird jedem sich bewerbenden Büro, auch den jungen Büroinhabern, Gelegenheit gegeben, sich vorzustellen und sich um Aufgabenübertragung zu bewerben.

Frage 4:
Erhält die Stadt bei Planungsleistungen für außen stehende Bauträger oder Investoren, wie z.B. beim Palais-Walderdorff-Komplex, eine Vergütung?
Im Falle des Palais Walderdorff hat die Verwaltung Insourcing betrieben, indem sie auf Anfrage und Wunsch des Investors Teile von Planungsleistungen gegen Vergütung übernommen hat. Dies ist nicht die Regel.

Frage 5:
Wie viele der städtischen Bauvorhaben werden nach folgenden Kriterien vergeben (in Prozent)
a) Direktvergabe
b) Auswahlverfahren
c) Bewerbungsverfahren z.B. gemäß VOF?
Bitte Angaben der letzten drei Jahre in Prozent.
Die Direktvergabe ist nicht zuletzt auch aufgrund der enorm engen Zeitvorgaben zur Erbringung der Projektleistung der allgemein übliche Weg nach den Kriterien zu Nr. 3, wenn kein Architekten-, Städtebau-, Investoren- oder Aufgabeninnovationswettbewerb wie bei der Findung einer statischen Lösung für die Aufstockung MPG oder des erforderlichen statisch-konstruktiven Lö-sungsansatzes zur schnelleren Realisierbarkeit beim Sport- und Servicezentrum für die Lan-desgartenschau durchgeführt wird.

Frage 6:
Wie wird die häufige Direktvergabe ohne Ausschreibung von Planerleistungen begründet?
Im Planungsbereich (Stadtplanungsamt) erfolgt i. d. R. die Vergabe von Planungsleistungen auf der Grundlage der HOAI, d. h., sofern es sich nicht auf Honorarberechnungen nach reinem Zeitaufwand bezieht, sind die Honorare in den entsprechenden Tabellen vorgegebenen. Wer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird, entscheidet sich nach der vorliegenden Aufga-benstellung und der Erfahrung des externen Büros mit dieser Planungsaufgabe. Insbesondere bei der Vergabe der Planungsleistungen für die Altstadtplätze war dies ein wesentlicher Aspekt. Die freihändigen Auftragsvergaben erfolgten im Rahmen der städtischen Vergaberichtlinien für Investitionsmaßnahmen.

Frage 7:
Wie viele Personen sind bei der Stadt mit Entwurfs-, Ausführungsplanung und Bauüberwachung beschäftigt?
Bitte Angaben der letzten drei Jahre.
Auf Grund der Komplexität des Mitarbeitereinsatzes bei der Bewältigung städtischer Aufgaben ist eine mitarbeiterbezogene Zuordnung zu den angefragten Tätigkeitsmerkmalen nicht möglich – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht selten in mehreren Tätigkeitsfeldern tätig. Nach Implementierung des vom Stadtrat mit beschlossenen Kosten- und Erlöscontrollings wird es aber sicherlich möglich sein, kosten- bzw. zeitbezogene Aussagen für die Leistungserstellung der einzelnen Fachämter zukünftig abgeben zu können.

Frage 8:
Wie hoch sind die
a) Personalkosten beim Stadtplanungsamt, Hochbauamt und Tiefbauamt?
b) Welche Nebenkosten (Räumlichkeiten, Material, Ausstattung, Unterhalt etc)
entstehen?
Bitte Angaben der letzten drei Jahre.


a) Die Personalkosten beliefen sich in den gefragten Rechnungsperioden nach den vorliegen-den Ergebnissen in folgender Höhe (in Euro):

Amt
2000
2001
2002
Stadtplanungsamt
1.135.832,50
1.195.802,84
1.183.704,25
Hochbauamt
1.288.007,61
1.314.045,97
1.245.503,18
Tiefbauamt
2.305.554,61
2.323.645,98
2.373.507,30

b) Eine exakte Aussage zu den nachgefragten Kostenarten ist auf Grund einer derzeit noch fehlenden Kosten- und Leistungsrechnung nicht möglich. Erst mit Umstellung des kameralen Rechnungswesens auf die Doppik einschließlich der Implementierung einer Kosten- und Leis-tungsrechnung werden die Voraussetzungen geschaffen sein, entsprechende Aussagen treffen zu können.

Frage 9:
Müssen Nebenbeschäftigungen der MitarbeiterInnen angemeldet werden?
Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten städtisch Bediensteter richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Landesbeamtenrechtes in Verbindung mit dem BAT und dem Mantelta-rifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Danach sind Ne-bentätigkeiten genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so besteht ein Mitarbeiteranspruch auf Zulassung von Nebentätigkeiten. Zur Mitarbeiterinformation der Regelungsinhalte der Nebentätigkeitsbestimmungen ist ein entsprechendes Merkblatt in das intranet der Stadtverwaltung Trier eingestellt.

Frage 10:
Wird es von der Stadtverwaltung geduldet, wenn Beschäftigte des Hochbauamtes und Bauaufsichtsamtes zeitintensive Nebenbeschäftigungen für Architektenleistungen erbringen?
Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten richtet sich nach den zur Frage 9 zitierten Grundlagen. Weder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hochbauamtes noch des Bauaufsichtsamtes wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für Architektenleistungen erteilt. Sofern anzeige- oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zugelassen wurden, liegen diese außerhalb von Architektenleistungen und entsprechen den rechtlichen Zuläs-sigkeitsbestimmungen.

Sicherlich ist einzuräumen, sehr geehrte Frau Britz, dass ein Teil Ihrer Fragen an dieser Stelle vielleicht nicht in der von Ihnen erwünschten Tiefe beantwortet werden konnte. Die derzeit noch unzureichende Transparenz unseres Ressourceneinsatzes lässt augenblicklich eine tieferge-hende Beantwortung Ihrer komplexen Fragestellung noch nicht zu. Ich denke, dass mit Um-stellung des kommunalen Rechnungswesens diesem Anspruch zukünftig stärker gerecht wer-den kann. Darüber hinaus darf ich Ihnen anbieten, bei Bedarf die eine oder andere Beantwortung Ihrer Fragestellungen in einem persönlichen Gespräch mit dem Fachdezernat nochmals zu vertiefen.
Für die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich mich nochmals entschuldigen.


Mit freundlichen Grüßen



Helmut Schröer
Oberbürgermeister

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