Antwort "hela Profi Zentrum"
Sitzung des Stadtrates am 30.01.03 / TOP 4 Beantwortung von Anfragen
KON SAN Castelforte BN 70
"hela Profi Zentrum"
Anfrage der Stadtratsfraktion Bündnis 90 /Die Grünen vom 15.01.03
Die Anfrage bezieht sich auf die Beschlussvorlage Drucksache Nr. 430/2001 Bebauungsplan BN 70 "Castelforte" innenstadtrelevante Sortimente. Die Fragen 1. bis 3. können wie folgt beantwortet werden:
Frage 1 (Definition des Sortimentes durch vertragliche Vereinbarung mit hela): Wurde die Einhaltung der zitierten Vereinbarung überprüft?, Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Der Bebauungsplan ermöglicht 1500 m2 Verkauf von Innendekoration fest. Der Begriff der "In-nendekoration" ist sehr weitreichend und umfasst z. B. auch das Angebot von nicht fest instal-lierten Wohnraumleuchten, Tischdecken etc.. In der sogenannten Kölner Liste sind diese Pro-dukte als innenstadtrelevant eingestuft. Am 29. November 2002 fand eine Überprüfung statt.
Diese hat vor dem vorgenannten Hintergrund ergeben, dass die Festsetzung des B-Planes trotzdem eingehalten sind. Eine Abgrenzung der Flächen ist jedoch schwierig.
Frage 2 (Überschreitung des sonstige Randsortimentes von 1400 m2): Wurde die Einhaltung der Vorgabe überprüft? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Die Randsortimente wurden am vorgenannten Termin überprüft. Diese erbrachte Randsorti-mentflächen von ca. 1650 m2. Die zulässige Fläche ist damit um ca. 18 % überschritten.
Frage 3 (Handlungsmöglichkeiten der Stadt): Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Stadt Trier bei Überschreitung der vorgegebenen Flächen für innenstadtrelevante Sortimente? Gedenkt die Stadt bei offensichtlichen Verstößen von ihren Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen?
Die Stadt Trier als untere Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Verstöße gegen Bauvor-schriften ordnungsbehördlich zu ahnden und diese in Ermessensausübung durch bauaufsichtli-che Anordnungen zu verhindern. Den Rahmen setzt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Aussetzung des Rechtsbehelfes (Sofortvollzug) ist allerdings nicht durchsetzen, so dass einer Einschränkung der tatsächlichen Nutzung ein Verwaltungsverfahren vorausgeht.
Die Stadt beabsichtigt die erforderlichen Maßnahmen jetzt einzuleiten, wenn keine Veränderun-gen vorgenommen werden. Dabei wird auch die Frage der Definition und Abgrenzung von "Randsortimenten" zu behandeln sein.
Peter Dietze
Beigeordneter
|