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Thema Datum

Behinderte

04.05.1999


Antrag: Behindertengerechtes Bauen


Herrn
Oberbürgermeister
Helmut Schröer

Trier, den 4. Mai 1999

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

für die nächste Stadtratssitzung stellt meine Fraktion den folgenden Antrag:


Der Stadtrat möge beschließen:

Zur umfassenden Verbesserung der Situation aller mobilitätsbehinderten Menschen sind ganz bestimmte bauliche und technische Voraussetzungen erforderlich.
Eine fortschrittliche Sozialpolitik zielt auf eine gesellschaftliche Integration in das vertraute Lebensumfeld von behinderten und alten Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, d.h. auf eine barrierefreie Stadt.
Der Stadtrat spricht sich dafür aus zur Verbesserung der Situation aller mobilitätsbehinderten Menschen unserer Stadt grundsätzlich alle baulichen Vorhaben barrierefrei zu gestalten. Die baulich gestaltete Umwelt soll so auf die Bedürfnisse aller BürgerInnen ausgerichtet werden, daß sie von allen ohne Einschränkungen genutzt werden kann.
Aus diesem Grund wird die Verwaltung beauftragt, die Anwendung folgender Richtlinien durchzusetzen
Geänderte Landesbauordnung vom 08.03.1995, insbesondere Paragraph 49 ‘Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
DIN-Normen 18024/18025. Teil 1 und 2 als verbindliche Grundlage, wie barrierefrei zu bauen ist.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, zunächst in folgenden Bereichen auf die Gleichstellung mobilitätsbehinderter MitbürgerInnen hinzuwirken:

I. Wohnungsbau
Alle mit öffentlichen Mitteln der Stadt geförderten Wohnungen sind grundsätzlich barrierefrei nach DIN 18025 Teil 2 ("Barrierefreie Wohnungen") zu bauen. Dies gilt auch im Falle von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an vorhandenem, öffentlich geförderten Wohnraum.
Ferner sind künftig 10 % des mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbaus für RollstuhlbenutzerInnen nach Maßgabe von DIN 18025 Teil 1 ("Wohnungen für RollstuhlbenutzerInnen") vorzusehen.
Bei der Vergabe/Verkauf von städtischen Baugelände an Dritte (Wohnungsbaugesellschaften, Bauträger usw.) sollen künftig vertragliche Regelungen mit aufgenommen werden, die ein barrierefreies Bauen in den Erdgeschossen nach DIN 18025 Teil 1 und wenn möglich Teile in den Obergeschossen nach DIN 18025 Teil 2 anteilig garantieren. Gleiches gilt für Wohnungen, die von der Stadt Trier gefördert werden.

II. Öffentliche Gebäude, Arbeitsstätten, Straßen, Plätze, Wege und öffentliche Verkehrseinrichtungen
Bei allen unter Beteiligung der Stadt errichteten oder geförderten Baumaßnahmen des Hoch- und Tiefbaus sind die Belange mobilitäts- und sinnesbehinderter Menschen zu beachten. Die Anforderungen nach DIN 18024 und DIN 18025 sind bei der Planung zu berücksichtigen und in den Vorlagen formal zu bestätigen.
Bei nichtstädtischen Vorhaben sind die Anforderungen an barrierefreie Anlagen gemäß der ab 08.03.95 in Kraft getretenen novellierten Landesbauordnung und nach DIN 18024 und DIN 18025 zu stellen.
In Bebauungsplänen soll künftig auf barrierefreies Bauen hingewiesen werden. So soll jeweils ein Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und v.g. DIN-Normen mit aufgenommen werden.
Die Stadt setzt im Rahmen von Genehmigungsverfahren, daß Gebäude, die zur notwendigen Infrastruktur der Bürger zählen, ebenfalls barrierefrei gebaut werden bzw. bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen nachträglich barrierefrei gestaltet werden, zumindest in den Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in § 49 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) aufgeführt sind.

III. Ausnahmeregelung
Falls die normgerechte Umsetzung im Wohnungsbau, bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen, sowie beim Neu- oder Umbau der in § 49 (LBauO) aufgeführten Gebäudegruppen nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten realisierbar sein sollte, ist eine ausführliche Begründung notwendig. Dabei sind Alternativen darzustellen.
Dies muß sowohl mit Vertretern der mobilitäts- und/oder sinnesbehinderten Bürger(innen), Fachexperten und den Vertretern der zuständigen Ämter beraten und abgestimmt werden.

IV. Beteiligung
Bei Baumaßnahmen und -vorhaben der Stadt sind VertreterInnen der mobilitäts- und/oder sinnesbehinderten BürgerInnen zu beteiligen.


Begründung:

Am 15. November 1994 wurde Art. 3, Abs. 3 GG um den Satz ergänzt, daß "niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt" werden darf. Mit dieser Ergänzung stellte sich der Gesetzgeber hinter die jahrelangen Bemühungen der Behindertenverbände um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für behinderte BürgerInnen unseres Landes.

Das Leben, d.h. auch das der BürgerInnen mit Behinderungen, spielt sich in der Hauptsache innerhalb unserer Stadt ab. In vielen Bereichen unseres alltäglichen Lebens werden sie jedoch durch Barrieren von der Teilhabe an der Gemeinschaft ausgeschlossen bzw. wird ihnen eine gleiche Teilhabe erschwert.

Ziel dieser Beschlußvorlage ist, diese Barrieren abzubauen. Wir wollen deutlich machen, daß es Aufgabe unserer Gesellschaft ist, einzelne Gruppen aus unserer Stadt nicht von einer Teilhabe auszuschließen und mitzuhelfen, daß jedem Bürger und jeder Bürgerin der Stadt ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird, auch denjenigen, die durch von außen aufgestellte Barrieren wegen einer Beeinträchtigung oder Behinderung von einer Teilhabe ganz oder teilweise noch ausgeschlossen sind.

Wir streben an, daß alle BürgerInnen unserer Stadt, ob alt oder jung, behindert oder nicht, mit oder ohne Kinderwagen den gesamten Lebensraum unserer Stadt betreten oder befahren sowie eigenständig und weitgehend ohne fremde Hilfe nutzen können.

Für RollstuhlbenutzerInnen bedeutet dies beispielsweise barrierefrei zugängliche Gebäude und Verkehrseinrichtungen sowie ausreichende Sanitäranlagen. Blinde und Sehbehinderte benötigen Ampelanlagen, die mit optischen und akustischen Signalgebern ausgestattet sind, sowie kontrastreiche Markierungen und wahrnehmbare Beschriftungen. Aber auch die barrierefreie Gestaltung von Wohnraum und seines Umfeldes ist unser Anliegen.

Barrierefreies Bauen ist die Grundlage für ein funktionierendes soziales Zusammenleben. Es stellt die Grundlage dar für ein selbständiges Leben einzelner, für die Kommunikation zwischen Menschen und das Zusammenleben zwischen den Generationen.

Barrierefreies Bauen muß präventiv ansetzen. Umbauten, die auf Grund von Alter oder Behinderung notwendig werden, sind oftmals nur schwer zu realisieren. Barrierefreies Bauen muß auch präventiv geplant werden, um der zukünftigen Altersstruktur gerecht zu werden. Barrierefreies Bauen ist die Voraussetzung dafür, daß alte und behinderte Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, in ihrer eigenen Wohnung und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

Barrierefreies Bauen ist menschengerechtes Bauen.


Mit freundlichen Grüßen

gez.: Gerd Dahm


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