Aktuelles

Thema Datum

Bürgerbeteiligung

18.01.2011


Antrag: Kommunales Petitionsrecht fördern

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wir bitten Sie,  den folgenden Antrag in die Tagesordnung der Stadtratssitzung am 31. Januar 2012 aufzunehmen:

Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Der Stadtrat möchte das in der Gemeindeordnung verankerte Petitionsrecht auf kommunaler Ebene durch die Entwicklung von transparenten Verfahrensweisen fördern, die es den Bürgerinnen und Bürgern erleichtern, ihr Recht wahrzunehmen.
  2. Der Stadtrat sieht im Petitionsrecht ein wichtiges Element von Bürgerbeteiligung und bürgernaher Verwaltung; daher muss die Wahrnehmung dieses Rechts für die Betroffenen möglichst einfach und die Behandlung der Eingaben nachvollziehbar sein.
  3. Deshalb beauftragt der Stadtrat den Ältestenrat, ein Verfahren zu entwickeln, das den oben genannten Vorgaben Rechnung trägt. Dabei ist auch die Einrichtung eines Petitionsausschusses zu prüfen.
  4. Ein entsprechender abstimmungsfähiger Verfahrensvorschlag soll dem Stadtrat bis zum 31. Mai 2012 vorgelegt werden.

 
Begründung:

Die Praxis von Petitionsverfahren sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene belegt eindeutig, dass die jeweiligen Verfahrensvorschriften entscheidend dafür sind, wie die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht wahrnehmen.
Ein Petitionsverfahren darf keine Hürden aufbauen, es muss einfach und transparent gestaltet sein. Dann wird das Petitionsrecht von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen und kann sich zu einem wichtigen Instrument einer lebendigen Demokratie auf kommunaler Ebene entwickeln.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Marz                                                                                                                       

 

Anlage:

§ 16 b GemO Anregungen und Beschwerden

 

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuss bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

§ 16 b Kommentar zur Gemeindeordnung, In: Gabler u.a., Wiesbaden 1994

 „Soweit die Organkompetenz des Gemeinderates reicht, ist er auch für die Entgegennahme und inhaltliche Erledigung entsprechender Petitionen zuständig. Die bislang gängige und fragwürdige Verwaltungspraxis, Petitionen, auch wenn sie an den Gemeinderat gerichtet waren und dessen Organkompetenz betrafen, als „Verwaltungsgeschäft“ zu behandeln und dem Gemeinderat vorzuenthalten, kann jedenfalls nach dieser Klarstellung keinen Bestand mehr haben.“  (Auszug Verfassungsrechtlicher Hintergrund 1.2.2.1 )

„Der Petent kann/die Petenten können daher ohne weiteres ihre schriftlich Petition ausdrücklich an den Gemeinderat richten. Da an diesen als kollektives Organ aber eine direkte Zustellung nicht erfolgen kann, liegt eine Petition an den Gemeinderat auch dann vor, wenn das entsprechende Schriftstück zwar an die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister adressiert, seinem Inhalt aber deutlich zu entnehmen ist, dass dieser dem Gemeinderat zur Kenntnis und Erwägung gebracht werden soll (s. Beispiel bei Erl. 3.2)“.
(Auszug Petition an den Gemeinderat 3.6)

„Da sich das Petitionsrecht jedoch darin nicht erschöpft, eine Anregung bzw. Beschwerde bei den zuständigen Stellen einreichen zu können, sondern auch grundsätzlich (Ausnahmen s. Erl. 3.5) den Anspruch beinhaltet, dass sich diese Stelle mit der Petition befasst (s. Erl.1.1.3) (und der Petent über das Ergebnis der Behandlung seiner Eingabe unterrichtet wird, Erl. 8), folgt hieraus die Verpflichtung des Bürgermeisters, die Behandlung der Petition im Gemeinderat (bzw. im zuständigen Ausschuss, s. Erl. 7) vorzusehen, also als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Es wäre daher nicht ausreichend, wenn der Bürgermeister eine schriftliche Petition lediglich allen Ratsmitgliedern in Kopie zuleitet, von sich aus nichts weiter veranlasst und abwartet, ob nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Antrag auf Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes gestellt wird.
(Auszug Behandlung von Petitionen im Gemeinderat 6.1)

 

Auszug Hauptsatzung der Stadt Trier

§ 4 Übertragung von Aufgaben auf den Steuerungsausschuss bzw. die Dezernatsausschüsse
(1)        Der Stadtrat hat dem Steuerungsausschuss bzw. den jeweils betroffenen Dezernatsausschüssen folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung übertragen:
5.         die abschließende Erledigung der Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 16 b GemO, die nicht kraft Gesetzes in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen. Sind von der Anregung bzw. Beschwerde mehrere Dezernate betroffen, erfolgt die Behandlung im Steuerungsausschuss.






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